Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 40 Vollstreckungsrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/40#abs-1 (1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen das Vollstreckungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/40#abs-2 (2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.

Art 39 Art 41