Gesetze / Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

HKWAbfV

§ 3 Rücknahmeverpflichtung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKWAbfV/3#abs-1 (1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKWAbfV/3#abs-2 (2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.

§ 2 § 4