Gesetze / Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
HKWAbfV§ 3 Rücknahmeverpflichtung
Stand: 10.06.2019
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- VG Halle, 26.11.2013 – 2 A 197/13Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKWAbfV/3#abs-1 (1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKWAbfV/3#abs-2 (2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.