Gesetze / Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

HKWAbfV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKWAbfV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen

1.
die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
2.
Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
3.
Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder
4.
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKWAbfV/1#abs-2 (2) Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von mehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt zwischen 293 K = 20 Grad C und 423 K = 150 Grad C bei jeweils 1013 hPa.

§ 2