Gesetze / HIV-Hilfegesetz

HIVHG

§ 9 Stiftungsvorstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/9#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/9#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/9#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/9#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10