§ 8 Stiftungsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-2 (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-4 (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-5 (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-6 (6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/8#abs-7 (7) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.