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HHG 2026

§ 21 Gewährleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-1 (1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 der Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118),

1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis zu einer Gesamthöhe von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülich, bis zu einer Gesamthöhe von 230 000 000 Euro,

2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes bis zu einer Gesamthöhe von 225 000 000 Euro und

3. zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. bis zu einer Gesamthöhe von 125 000 Euro

zu übernehmen.

Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-2 (2) Stiftung Zollverein

Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der Finanzierungs­vereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstücks­eigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 5 800 000 Euro zu verpflichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-3 (3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Folgenden VBL, sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der VBL entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-4 (4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu verpflichten, für die Förderperiode 2021 bis 2027 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einer Gesamthöhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze innerhalb der Förderperiode übernommenen Gewähr­leistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-5 (5) Gewährträgerschaft für Flächen des Nationalen Naturerbes

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund nach dessen Maßgaben zur Übernahme der Gewährträgerschaft für die Flächen des Nationalen Naturerbes in Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die vom Bund kostenlos in das Eigentum von Stiftungen und Vereinen des Naturschutzes übertragen werden. Die Gewährträgerschaft umfasst zukünftige Haftungsrisiken für eventuelle Altlasten- und Kampfmittelsachverhalte auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften und Personalkontingente bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro je Haushaltsjahr, die im Falle der Liquidation oder Auflösung der übernehmenden Stiftungen und Vereine des Naturschutzes wirksam werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-6 (6) Haftungsübernahmeerklärung für Mitarbeiter Biologischer Stationen

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund für Personen- und Sachschäden auf Grund von Kampfmittelaltlasten eine Haftungsübernahmeerklärung bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro je Haushaltsjahr abzugeben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Biologischen Stationen, die auf den Flächen des Nationalen Naturerbes zum Zwecke des Naturschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-7 (7) Haftungsübernahmeerklärung für Mitglieder der Organe der Portigon AG

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von aktuellen, künftigen und ehemaligen Organmitgliedern der Portigon AG die Haftungsübernahme, zum Beispiel im Wege einer Ersatzpflicht, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro zu erklären. Eine solche Haftungsübernahme darf nur für solche Schäden erklärt werden, die den Organmitgliedern der Portigon AG entstehen, weil sie haftbar gemacht werden hinsichtlich der Wahrnehmung solcher Organpflichten, die mit der Aufarbeitung von Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB oder der Bewältigung ihrer Folgen ab dem Zugang der ersten steuerlichen Festsetzung zu Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB zusammenhängen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-8 (8) Fortgeltung der Gewährträgerhaftung für Verpflichtungen der Portigon AG aus betrieblicher Altersversorgung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Fall der Übernahme von oder dem Beitritt zu Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung der Portigon AG durch einen neuen Schuldner Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die bestehende Gewährträgerhaftung des Landes in Bezug auf die derzeit bei der Portigon AG verbliebenen Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung im Fall der Übernahme oder des Beitritts erhalten bleibt oder sonst in ihrer Wirkung gleichwertig in Art und Umfang weiterbesteht.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/21#abs-9 (9) Haftungsübernahmeerklärung für Darlehen der Wohnraumfinanzierung

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK für Darlehen der Wohnraumfinanzierung, soweit diese außerhalb der Beleihungsgrenze ausgereicht werden, bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 20 § 22