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HHG 2026

§ 20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-1 (1) Förderung des Sportstättenbaus

Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 30 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-2 (2) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu einer Gesamthöhe von 1 000 000 000 Euro zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-3 (3) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro sowie zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-4 (4) Go4Wohnen & Go4Gewerbe

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus oder der Entwicklung des Rheinischen Reviers bis zu einer Gesamthöhe von 400 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-5 (5) Medizinische Fakultät OWL an der Universität Bielefeld

Das für den Hochschulbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Aufbaus einer neuen Medizinischen Fakultät Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehen an die Universität Bielefeld bis zu einer Gesamthöhe von 664 955 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. Weiterhin wird das für den Hochschulbau zuständige Ministerium ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber der Universität Bielefeld zu verpflichten, dieser einen im Fall des Verkaufs der Gebäude auf den Grundstücken in der Stadt Bielefeld, Gemarkung Bielefeld, Flur 39, Flurstücke 214, 223, 224, 225 und 246, an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen entstehenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Restdarlehenssumme des für die Anschaffung und Errichtung dieser Gebäude aufgenommenen Darlehens bis zu einer Gesamthöhe von 578 300 000 Euro zu erstatten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-6 (6) Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung gegenüber der NRW.BANK für die aus einem NRW.BANK-Programm gewährten Kredite zur Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie für die Aufnahme von weiteren Krediten zur Liquiditätssicherung der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken bei der NRW.BANK bis zu einer Gesamthöhe von 2 500 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Haftungsfreistellungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/20#abs-7 (7) Studierendenförderung

Das für Studierendenwerke zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zugunsten der Darlehenskasse der Studierendenwerke e. V. für Darlehen zur Studierendenförderung bis zu einer Gesamthöhe von 2 000 000 je Haushaltsjahr Euro zu übernehmen.

§ 19 § 21