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HHG 2026§ 2 Kreditmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/2#abs-1 (1) Kreditermächtigung
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen
1. zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2026 gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung
a) nach der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Höchstbetrag von 2 490 000 000 Euro,
b) im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen gemäß § 18a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Betrag von null Euro und
c) bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung gemäß § 18a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Höchstbetrag von 1 756 600 000 Euro und
2. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten
a) am Kreditmarkt bis zu einem Höchstbetrag von 10 110 220 436 Euro und
b) beim öffentlichen Bereich bis zu einem Höchstbetrag von 62 281 000 Euro.
Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/2#abs-2 (2) Umfang der Kreditermächtigung
Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen,
2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2025 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2026 fällig werden und
3. zur Anschlussfinanzierung von Krediten, die im Rahmen der Übernahme der Kommunalen Altschulden in 2026 fällig geworden sind,
soweit diese über den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) ausgewiesenen Betrag hinausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/2#abs-3 (3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/2#abs-4 (4) Besondere Kreditgeschäfte
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 5 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/2#abs-5 (5) Tilgungsregelung für die Kreditmarktmittel zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise und der Kreditmarktmittel zur Finanzierung der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine
Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) geändert worden ist, des Haushaltsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262), das durch Gesetz vom 9. September 2021 geändert worden ist (GV. NRW. S. 1053), und des Haushaltsgesetzes 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), das durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979) geändert worden ist, aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb des nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2020 festgelegten und in dem Kalenderjahr 2020 beginnenden Zeitraums und beginnt mit dem Haushaltsjahr 2023. Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW S. 1137) aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 25 Jahren und beginnt mit dem Jahr 2024.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/2#abs-6 (6) Eigenbestand von Landesschatzanweisungen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Eigenbestände an Landesschatzanweisungen, die vom Land Nordrhein-Westfalen begeben wurden, bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Kreditermächtigung nach Absatz 1 aufzubauen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen.