Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 24.02.2005 – I ZR 129/02
- BGH, 24.02.2005 – I ZR 128/02Zitiert von 11
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23
- OVG NRW, 06.06.2019 – 16 A 3122/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/23#abs-1 (1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/23#abs-2 (2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/23#abs-3 (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, soweit dies im Zusammenhang mit der Verpflichtung notwendig ist. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums abgesehen werden.