Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 64
Stand: 10.06.2019
§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 64 HGBEG →
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- BGH, 25.11.2010 – VII ZR 16/10Abtretung des als Gewährleistungssicherheit einbehaltenen Restwerklohnanspruchs: Recht des Zessionars auf Ablösung des Einbehalts durch eine GewährleistungsbürgschaftZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.