Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach dem bürgerlichen Recht mit einer Eintragung in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirk eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb des Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist. Bei mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register des Ortes der Hauptniederlassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des § 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
Art. 4 geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
BGBl. 2022 I S. 1966 Gesetzgebungsmaterialien
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