Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/597#abs-1 (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/597#abs-2 (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

§ 596 § 598