§ 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.03.2024 – XI ZB 2/22Kapitalanleger-Musterverfahren zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds sowie der Verletzung vorvertraglicher AufklärungspflichtenZitiert von 3
- LG Hamburg, 14.12.2015 – 318 O 111/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/597#abs-1 (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/597#abs-2 (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.