§ 527 Reisefrachtvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 – 9 K 311/21Zitiert von 1
- BFH, 12.02.2026 – IV R 30/23Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen VerkehrZitiert von 1
- Schifffahrtsobergericht Köln, 22.10.1999 – 3 U 147/98 Bsch
3 Entscheidungen zu § 527 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/527#abs-1 (1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/527#abs-2 (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.