§ 501 Haftung für andere
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 501 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hamburg, 08.01.2015 – 409 HKO 73/14
- LG Hamburg, 02.10.2014 – 413 HKO 4/14
- LG Hamburg, 04.07.2016 – 417 HKO 17/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.