§ 501 Haftung für andere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LG Hamburg, 08.01.2015 – 409 HKO 73/14
- LG Hamburg, 02.10.2014 – 413 HKO 4/14
- LG Hamburg, 04.07.2016 – 417 HKO 17/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.