§ 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.04.2010 – I ZR 74/08Frachtvertrag: Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers bei Annahmeverweigerung des Empfängers
- OLG Düsseldorf, 26.02.2014 – I-18 U 27/12
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 – 20 W 13/08Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/444#abs-1 (1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/444#abs-2 (2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Berechtigte den ausführenden Frachtführer nach § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein weder vom ausführenden Frachtführer noch von einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Befugten ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/444#abs-3 (3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Ladeschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Ladescheins wird vermutet, dass er der aus dem Ladeschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der