§ 369
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/369?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/369?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/369?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/369?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 369 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.06.1993 – 27 U 217/92
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- OLG Köln, 05.07.2017 – 16 U 138/15Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 7 U 195/10
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 25
- BGH, 07.03.2002 – IX ZR 457/99Grundbuchberichtigung im Konkurs: Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Löschung einer Vormerkung aus formnichtigem Kaufvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- KG, 25.06.2024 – 21 U 98/23
- AG Köln, 01.08.2018 – 113 C 549/17
- OLG Stuttgart, 24.03.2014 – 19 VA 3/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2023 Ausfertigung
§ 369 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 369 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.