§ 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341s?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341s?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341s?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, erstellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt, braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen. Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 341s geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
BGBl. 2019 I S. 2637 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 341s geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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