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Artikel 3 · BT-Drs. 19/9739 · S. 119

Zu Artikel 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Artikel 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 (Änderung von § 285 HGB, Aufhebung von § 286 Absatz 5 HGB
und Aufhebung von § 289a Absatz 2 HGB)
Wie bereits oben bei den Erläuterungen zu § 162 AktG-E ausgeführt, besteht keine vollständige Konvergenz zwi-
schen den Berichtspflichten nach der 2. ARRL und der BilanzRL. Die Umsetzungsgesetzgebung ist dennoch von
dem Bemühen nach einer weitestmöglichen Straffung mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelungen getragen.
Während die europarechtliche Grundlage beispielsweise für § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 1 bis 4 HGB so-
wie § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 1 bis 4 HGB deren Überführung in den Vergütungsbericht ver-
bietet, sind die Regelungen in Satz 5 bis 8 der jeweiligen Vorschrift originäres Bundesrecht. Ferner trägt hier die
oben zu § 162 AktG-E skizzierte Problematik des weiteren Anwendungsbereichs der handelsrechtlichen Publizi-
tätsvorschriften ohne Beschränkung auf die börsennotierte Gesellschaft nicht: Die Sätze 5 bis 8 der genannten
Vorschriften enthalten jeweils selbst eine Beschränkung auf börsennotierte Aktiengesellschaften. Auch die ange-
führten Unterschiede in den Vorschriften zur Veröffentlichung (nach der BilanzRL im Anhang, der in einem
Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister offenzulegen ist, siehe oben zu § 162 AktG-E) greifen nur bei den
Regelungen, die auf den europarechtlichen Vorgaben der BilanzRL beruhen. Der Anwendungsbereich von § 285
Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Nummer 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB korreliert dennoch nicht
vollständig mit dem der 2. ARRL. So verlangt Satz 6 der zitierten handelsrechtlichen Vorschriften mehrfach auch
die Angabe der einem Vorstandsmitglied für die Beendigung seiner Tätigkeit „zugesagten“ Leistungen, d. 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.017 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/9739, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 485.793–496.810 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cb934153f174b064….

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