Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 341m Strafvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1.
eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.

§ 341l § 341m