§ 131
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131?asof=2019-12-06#abs-1 (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131?asof=2019-12-06#abs-2 (2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131?asof=2019-12-06#abs-3 (3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.