§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13#abs-1 (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13#abs-2 (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 13 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 31.10.2019 – 7 W (pat) 14/17Patentbeschwerdeverfahren – "Kolloidalmischer" – Umschreibung – Eintragung einer Zweigniederlassung – zur Eintragung des Patentinhabers unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister
- BPatG, 27.02.2019 – 7 W (pat) 14/17
- FG Baden-Württemberg, 11.11.2013 – 6 K 1483/12Zitiert von 1
- FG Köln, 18.10.2006 – 10 K 614/03Zitiert von 3
- FG Köln, 18.10.2006 – 10 K 616/03
- BFH, 31.10.1990 – I R 46/88
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- VG Gelsenkirchen, 28.08.2023 – 19 L 557/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.