Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 116

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/116?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/116?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/116?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

§ 114 § 116