Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 65 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/65#abs-1 (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/65#abs-2 (2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 65 HG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.02.2015 – 6 K 1886/14
- VG Köln, 12.10.2017 – 6 K 1994/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.12.2019 – 14 A 414/19Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 20.02.2025 – 2 ME 185/24Zitiert von 6
- VG Köln, 25.01.2022 – 6 K 8447/18
- VG Köln, 23.11.2021 – 6 K 78/19
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.10.2021 – 6 K 8441/18
- VG Köln, 20.07.2021 – 6 K 13007/17Zitiert von 1
- VG Köln, 12.12.2019 – 6 K 5813/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 HG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.