Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-1 (1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll. Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder in der Lehre nach § 60a Absatz 1 an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang oder in der Lehre nach § 60a Absatz 1 derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag unter Übernahme der Benotung, erforderlichenfalls nach Umrechnung, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Unterschiede in Bezug auf die Art und Dauer einer Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind dabei im Regelfall nicht geeignet, die Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Satzes 2 zu tragen. Die Hochschule kann im diploma supplement die Hochschule ausweisen, an der die anerkannte Kompetenz erworben wurde. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 2 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 2 und 5 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-2 (2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-3 (3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-5 (5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-6 (6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Zudem gehen Vereinbarungen zwischen Hochschulen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Hochschuläquivalenzvereinbarungen) vor, die Studierende abweichend von Absatz 1 begünstigen, wenn

1. die Hochschulen Mitglied einer Europäischen Hochschulallianz sind und

2. gewährleistet ist, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

Satz 2 gilt nicht, wenn das Ministerium gegenüber der Hochschule feststellt, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht gegeben sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-7 (7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese Regelungen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-8 (8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditierung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HG/63a#abs-9 (9) Zur Sicherung des Verfahrens der Anerkennung und zur Gewährleistung der Qualität des Prüfungsgeschehens kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass Absatz 1 Satz 3 für Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat befindet, welcher kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, nicht gilt.

§ 63 § 64