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HG

§ 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/60a#abs-1 (1) Die Hochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang vermittelt wird. Das Nähere, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Lehre nach Satz 1, regelt die Hochschule durch Ordnung. Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Einführung oder Änderung der Lehre nach Satz 1 oder ein Konzept dieser Lehre anzeigen müssen. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 3 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der Lehre nach Satz 1 betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung dieser Lehre im öffentlichen Interesse liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/60a#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Modul-Studierende eingeschrieben werden; § 50 Absatz 2 und § 62 Absatz 4 Satz 6 gelten entsprechend. Sie erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Einheitliche Formen der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 und der Leistungszeugnisse nach Satz 2 werden

1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder

2. von dem Ministerium und den Hochschulen in einem Hochschulvertrag

festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/60a#abs-3 (3) Die Hochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/60a#abs-4 (4) Erfolgt die Lehre nach Absatz 1 Satz 1 in Form des weiterbildenden Studiums, bleibt § 62 unberührt.

§ 60 § 61