Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/62#abs-1 (1) Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient, in Erfüllung eines staatlichen Weiterbildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegenden Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch öffentliche Bildung in Formen lebenslangen Lernens entsprechend dem jeweiligen Erwerb beruflicher Erfahrungen. Die Hochschulen entwickeln sich zu Einrichtungen lebenslangen Lernens weiter. Sie arbeiten hierzu untereinander zusammen, indem sie im Sinne des § 102 Absatz 2 gemeinsame Einheiten der Weiterbildung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 3 regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/62#abs-2 (2) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Die Hochschule sichert die Qualität des weiterbildenden Studiums im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung. § 7 Absatz 1 bleibt hinsichtlich weiterbildender Studiengänge unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/62#abs-3 (3) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für diese gilt § 52 Absatz 3 Satz 4 nicht. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/62#abs-4 (4) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender nach Maßgabe der Einschreibungsordnung eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 2 und 3 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/62#abs-5 (5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Einheitliche Formen des weiterbildenden Studiums und der Leistungszeugnisse werden
1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder
2. von dem Ministerium und den Hochschulen in einem Hochschulvertrag
festgelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/62#abs-6 (6) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind in der Regel Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Das Ministerium kann regeln, dass die Einführung oder Änderung von Weiterbildungsangeboten, für die nicht kostendeckende Gebühren festgesetzt werden sollen, der Anzeige beim Ministerium bedarf. Der Anzeige der einzelnen Weiterbildungsangebote nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Weiterbildung angezeigt wird, welches nicht kostendeckend gebührenfinanzierte Weiterbildungsangebote zum Gegenstand hat. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 2 und 3 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung des jeweiligen Weiterbildungsangebots oder der das Konzept ausfüllenden Weiterbildungsangebote betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung des Weiterbildungsangebots im öffentlichen Interesse liegt. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der § 39 Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 4 und § 44 Absatz 2 Satz 2 vergütet werden.