Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/42#abs-1 (1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine gleichzeitige Beschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben und als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ist in der Regel ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/42#abs-2 (2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2, 3 und 10 entsprechend.