Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 56 Fachschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/56#abs-1 (1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/56#abs-2 (2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.