Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 43 Lehrbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.