Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 43 Lehrbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen5 Entscheidungen

Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

←§ 42 →§ 44