Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/40a#abs-1 (1) Für die Gründung von Unternehmen oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung sowie Wissenstransfer zusammenhängen, kann Professorinnen und Professoren eine Freistellung von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von bis zu zwei Semestern gewährt werden (Gründungsfreisemester), wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/40a#abs-2 (2) Der Umfang der Freistellungen nach Absatz 1 darf im Semester ein Zehntel der Summe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule nicht überschreiten. Wird für die während einer Freistellung nach Absatz 1 ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an die Hochschule insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers übersteigen. Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an die Hochschule abzuliefern. Satz 3 gilt nicht für Nebentätigkeitsvergütungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung und § 8 Absatz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/40a#abs-3 (3) Zwischen zwei Freistellungen nach Absatz 1 sollen in der Regel mindestens sechs Semester liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/40a#abs-4 (4) Das Nähere, insbesondere zu den zeitlichen Abständen nach Absatz 3, regelt die Hochschule in einer Ordnung.