Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 105 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/105#abs-1 (1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen und der sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums unterstehen, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/105#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/105#abs-3 (3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/105#abs-4 (4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.