Gesetze / Haushaltsgesetz 2026
HG 2026§ 24 Fortgeltung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.