Gesetze / Haushaltsgesetz 2020

HG 2020

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Bund

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

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