Gesetze / Haushaltsgesetz 2019

HG 2019

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202019/1#abs-1 (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 356 400 000 000 Euro festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202019/1#abs-2 (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 6 122 890 000 Euro festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202019/1#abs-3 (3) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 400 000 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

§ 2