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# § 1 HG 2019 — Feststellung des Haushaltsplans

Haushaltsgesetz 2019  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 356 400 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 6 122 890 000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 400 000 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 1 HG 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202019/1

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