Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 3 Kassenverstärkungskredite

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1998 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1

festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden.

§ 2 § 4