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§ 3 HG 1998 (Brandenburg) — Kassenverstärkungskredite

Haushaltsgesetz 1998

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1998 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1

festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden.