Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 17 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/17#abs-1 (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
einzusparen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/17#abs-2 (2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.