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# § 17 HG 1997 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Haushaltsgesetz 1997  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und

Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt

einzusparen.

(2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können

nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 17 HG 1997 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/17

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