Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Härtefallkommissionsverordnung
HFKVO -§ 8 Entscheidungsgrundsätze; Verfahrensvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/8#abs-1 (1) Die Härtefallkommission gibt sich notwendige Entscheidungsgrundsätze im Einvernehmen mit dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/8#abs-2 (2) Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, regelt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit der Härtefallkommission das Vorprüfungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidungsgrundsätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/8#abs-3 (3) Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.