Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Härtefallkommissionsverordnung

HFKVO -

§ 8 Entscheidungsgrundsätze; Verfahrensvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/8#abs-1 (1) Die Härtefallkommission gibt sich notwendige Entscheidungsgrundsätze im Einvernehmen mit dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/8#abs-2 (2) Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, regelt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit der Härtefallkommission das Vorprüfungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidungsgrundsätze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/8#abs-3 (3) Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.

§ 7 § 9