(1) Die Härtefallkommission gibt sich notwendige Entscheidungsgrundsätze im Einvernehmen mit dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, regelt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit der Härtefallkommission das Vorprüfungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidungsgrundsätze.
(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.