Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Härtefallkommissionsverordnung
HFKV§ 1 Einrichtung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HFKV/1#abs-1 (1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Härtefallkommission als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HFKV/1#abs-2 (2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der ausländischen Person.