nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 HFKV (Brandenburg) — Einrichtung

Härtefallkommissionsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Härtefallkommission als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der ausländischen Person.