Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 15 Rechtsstreitigkeiten
Stand: 08.09.2026
Über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und Hochschule, die im Zusammenhang mit dieser Rechtsverordnung stehen, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein von den beiden Parteien gemeinsam zu bestimmendes Schiedsgericht. Näheres bestimmen die Verwaltungsvorschriften.