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§ 15 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstreitigkeiten

Hochschuleigenbau-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und Hochschule, die im Zusammenhang mit dieser Rechtsverordnung stehen, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein von den beiden Parteien gemeinsam zu bestimmendes Schiedsgericht. Näheres bestimmen die Verwaltungsvorschriften.