Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
HBankDVDV§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/26#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/26#abs-2 (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/26#abs-3 (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/26#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.