Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

HBankDVDV

§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß

Stand: 01.10.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/25#abs-1 (1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/25#abs-2 (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/25#abs-3 (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/25#abs-4 (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

§ 24 § 26