Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 7 Zulassung zum Auswahlverfahren

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/7#abs-1 (1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung genannten Voraussetzungen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/7#abs-2 (2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Aufstiegsmöglichkeiten angeboten werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/7#abs-3 (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

§ 6 § 8