Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/17#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/17#abs-2 (2) Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/17#abs-3 (3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/17#abs-4 (4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.