Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 39 Ordnungsverstoß
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/39#abs-1 (1) Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zunächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet werden. Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/39#abs-2 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/39#abs-3 (3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/39#abs-4 (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Abschlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/39#abs-5 (5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.